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Die Grundlage des europäischen Patentrechtes, das sogenannte Europäische Patentübereinkommen (EPÜ), bezeichnet Pflanzen und Tiere grundsätzlich als nicht patentierbar. Aus Artikel 53(b) geht hervor, dass Patente auf Pflanzen und Tiere eigentlich nicht erteilt werden dürfen:
Europäische Patente werden nicht erteilt für (...): b) Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren. Dies gilt nicht für mikrobiologische Verfahren und die mithilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse.
Dennoch hat das Europäische Patentamt (EPA) in den letzten Jahren bereits tausende von Patenten auf Pflanzen und Tiere erteilt und damit diese gesetzlichen Bestimmungen weitgehend ausgehöhlt. Es gibt drei zentrale Punkte, die geändert werden müssen, um die bestehenden Verbote der Patentierung von Pflanzensorten und Tierarten sowie von im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung in Kraft zu setzen:
1. Definition von „im Wesentlichen biologischen Verfahren“: Es muss klargestellt werden, dass die Definition von „im Wesentlichen biologischen Verfahren“ alle Verfahren umfasst, die in der konventionellen Züchtung üblich sind, einschließlich von Zufallsmutagenese und einzelnen Stufen der Verfahren wie Selektion und /oder Vermehrung.
2. Definition der „Produkte“, die in Züchtungsverfahren verwendet oder hergestellt werden: Es muss klargestellt werden, dass alle „Produkte“, die bei im Wesentlichen biologischen Züchtungsverfahren verwendet oder mit diesen hergestellt werden, vom Verbot der Patentierung umfasst werden, einschließlich aller Bestandteil von Pflanzen und Tieren, ihrer Zellen und genetischen Grundlagen.
3. Begrenzung der Reichweite von Patenten: Das EPA darf im Bereich der Tier- und Pflanzenzucht keine Patente mit “absolutem Stoffschutz“ erteilen. Sonst können Patente auf gentechnisch veränderte Pflanzen oder Tiere auch auf alle Pflanzen und Tiere mit den entsprechenden Merkmalen ausgeweitet werden, die aus konventioneller Zucht stammen.
Die notwendigen Änderungen können durch eine Klarstellung der EU-Biopatentrichtlinie 98/44/EC und der Ausführungsordnung des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erreicht werden, durch Änderungen im EPÜ oder – als einen ersten Schritt – auch durch Änderungen der nationalen Gesetzgebung.
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