Satzung

Die Satzung (Version vom 27.2.2020) steht hier auch als pdf-Dokument zum Download zur Verfügung.

Satzung des Vereins „Keine Patente auf Saatgut!“

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen "Keine Patente auf Saatgut!” (engl.: „No Patents on Seeds!“). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 80807 München. Der Verein wurde am 8.Mai 2018 errichtet. Für ihn gilt deutsches Recht.

§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der § 51 ff. AO.

§ 2

Zweck des Vereins

§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist der Schutz der Umwelt. Menschen, Tiere und die biologische Vielfalt sollen vor den negativen Auswirkungen der Patentierung von Nahrungspflanzen und Nutztieren geschützt werden.

Dabei soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Zucht von Nahrungspflanzen und Nutztieren in Europa nicht durch Patente behindert wird. Ein besonderer Fokus wird dabei auf die konventionelle und traditionelle Pflanzen- und Tierzucht gelegt.

Züchter, Landwirte und Gärtner sollen Züchtung und Anbau, Vermehrung und Produktion von Nahrungspflanzen und Nutztieren unabhängig von jedweden Patentansprüchen auf Pflanzen und Tiere, Züchtungsmaterial oder genetische Grundlagen durchführen können.

So soll die Vielfalt in der Auswahl für Landwirte, Lebensmittelhersteller und Verbraucher gefördert werden, züchterische Anpassungen an regionale und umweltbedingte Bedingungen erleichtert und die biologische Vielfalt auf dem Acker erhalten, beziehungsweise vermehrt werden.

Zudem sollen damit Beispiele und positive Impulse für andere Länder und Regionen, insbesondere für Entwicklungsländer in deren Bestrebungen um Zugang zu Saatgut und den Erhalt regionaler Sorten gegeben werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einsprüche am Europäischen Patentamt, politische Initiativen, Forschungsvorhaben, Recherchen von Patenten, Durchführung von Veranstaltungen, Präsentation und Diskussion mit relevanten Zielgruppen und den Aufbau eines europaweiten Netzwerkes zur Verfolgung der Zwecke des Vereins.

§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Nr. 5 Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

§ 3 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person sein.

§ 3 Nr. 2 Bewerber um eine Mitgliedschaft müssen einen schriftlichen Antrag an den Vorstand schicken, der ihn nach formaler Prüfung an die Mitglieder weiterleitet. Der Antrag muss durch zwei Mitglieder des Vereins unterstützt werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet im Allgemeinen ein Mitgliederbeschluss mit 2/3 Mehrheit.

§ 3 Nr. 3 Die Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Mitglieds kann in Ergänzung zu den Bestimmungen in § 3 Nr. 2 auch auf elektronischem Weg an einem weiteren Termin zwischen den Mitgliederversammlungen erfolgen. Die Mitglieder werden über die Anträge und das Quorum informiert. Die Mitglieder teilen innerhalb von vier Wochen dem Vorstand ihre Entscheidung mit. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet ein Mitgliederbeschluss mit 2/3 der Stimmen aller Mitglieder. Im Übrigen gelten die weiteren Bestimmungen aus Absatz 3.

§ 3 Nr. 4 Wird die Aufnahme in den Verein abgelehnt, ist diese Entscheidung nicht anfechtbar.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4 Nr. 1 Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein,

e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§ 4 Nr. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

§ 5 Nr. 1 Die Staffelung und die Höhe des Jahresbeitrages und die Ausnahmeregelungen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die weiteren Bestimmungen regelt die Geschäftsordnung.

§ 6

Organe des Vereins

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 7

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem 3. Vorsitzenden.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Sachmittelkosten können dem Verein in Rechnung gestellt werden.

§ 8

Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes beziehungsweise bis zur Abberufung durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach § 7 a) bis c) während der Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Mitglieder. Die Mitglieder werden darüber unverzüglich vom Vorstand informiert. Die Wahl des Vorstandsmitglieds erfolgt bei der nächsten regulären Mitgliederversammlung. Die Mitglieder haben nach §14 jederzeit die Möglichkeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 9

Aufgaben des Vorstands

§ 9 Nr. 1 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder durch geeignete digitale Medien einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Sind nur zwei Vorstandsmitglieder anwesend, muss der Beschluss einstimmig gefasst werden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Nr. 2 Der Vorstand überträgt die Geschäftsführung auf einen Geschäftsführer. Die Einzelheiten werden durch eine Geschäftsführerordnung geregelt.

§ 9 Nr. 3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich entweder durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 9 Nr. 4 Die Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Vorstand ist ermächtigt, eine entsprechende Haftungsbeschränkung mit anderen berufenen Vertretern des Vereins zu vereinbaren.

§ 9 Nr. 6 Wird ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer berufener Vertreter des Vereins wegen fahrlässig begangener, zum Schadensersatz verpflichtender Handlungen oder Unterlassungen von einem Dritten in Anspruch genommen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung ihm obliegender Aufgaben für den Verein stehen, stellt ihn der Verein von den gegen ihn gerichteten Ansprüchen des Dritten frei.

§ 10

Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Stimmen können ggf. auch übertragen werden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Staffelung, der Höhe, der Ausnahmeregelungen und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e) Festlegung der Geschäftsordnung.

§ 11

Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe eines Entwurfs der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand in Absprache mit den Mitgliedern, falls erforderlich, fest und macht sie den Mitgliedern durch schriftliche Benachrichtigung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt. Sofern nicht besondere Umstände vorliegen, werden zusammen mit der Tagesordnung auch die Tagungsunterlagen verschickt.

§ 12

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und Beurkundung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt eine Person zur Protokollführung. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist, ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13

Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend, wobei die Frist zur Benachrichtigung lediglich drei Wochen beträgt.

§ 15

Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gen-ethische Stiftung, Sitz in Vaterstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Kassenprüfung

§ 16 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung bestellt aus ihrem Kreis eine Person als Kassenprüfer.

§ 16 Nr. 2 Die Aufgaben der Kassenprüfung sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 17

Geschäftsjahr und Rechnungslegung

§ 17 Nr. 1 Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins und endet mit dem dieser Eintragung folgenden 31. Dezember.

§ 17 Nr. 2 Der Vorstand beziehungsweise die von ihm beauftragte Geschäftsführung hat jeweils innerhalb von neun (9) Wochen nach Ende eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss des Vereins nach den jeweils maßgeblichen steuerlichen Vorschriften aufzustellen und dem Kassenprüfer vorzulegen.

§ 17 Nr. 3 Der Vorstand hat innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres den Jahresabschluss des Vereins zu prüfen. Den Mitgliedern ist Gelegenheit zu geben, spätestens zwei (2) Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der über den Jahresabschluss Beschluss gefasst werden soll, Einsicht in den Jahresabschluss zu nehmen.

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Die vorliegende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 9.5.2018 beschlossen.

§ 2 wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.2.2019 geändert.

§7-9 wurden in der Mitgliederversammlung vom 27.2.2020 geändert.