|
DER BROKKOLI FALL (Plant Bioscience) EP 1069819 - Verfahren zur selektiven Erhöhung des anticarcinogenen Glucosinolate bei Brassica Sorten
EP 1069819 B1 20020724 WO 9952345 Titel: Verfahren zur selektiven Erhöhung der anticarcinogenen Glucosinate bei Brassica Sorten Inhaber: Plant Bioscience Ltd Beschwerde: Limagrain, Syngenta Status: Einspruch anhängig in der Großen Beschwerdekammer (T 0083/05) Ansprüche: Verfahren zur Herstellung von Brassica oleracea (Brokkoli) durch Zucht und Selektion. Essbare Brassica Pflanze, essbare Teile, Samen. Brokkoli inflorescence. Keine gentechnisch veränderte Pflanzen. Dieser Brokkoli wird europäische Patentgeschichte schreiben. Im Jahr 2002 gewährte das Europäische Patentsamt (EPA) der britischen Firma Plant Bioscience ein Patent auf ein Verfahren, um einen speziellen Bestandteil in Brassica Sorten zu erhöhen; also auf konventionelle (marker unterstüzte) Züchtungen von Brokkoli. Das Patent beinhaltet sowohl die Züchtungsmethoden, als auch Brokkoli-Samen und essbare Brokkolipflanzen, die durch diese Züchtungsmethoden gewonnen wurden.
Dieses Patent beinhaltet konventionelles Saatgut und konventionelle Züchtungsmethoden. Einige der Ansprüche: Anspruch 1: Verfahren zur Herstellung von Brassica oleracea (...) bei dem man: a) wilde Brassica oleracea-Spezies mit Brasica oleracea-Zuchtlinien kreutzt, und b) Hybride mit Mengen an 4-Methyl-sulfinyl-buthyl-glucosinolaten (...) auswählt, die über diejenigen erhöht sind, die man anfänglich in Brassica oleracea-Zuchtlinien findet. Anspruch 2: Verfahren nach Anspruch 1 bei dem man c) weiterhin mit Brokkoli-Zuchtlinien rückkreuzt
d) Pflanzen mit erhöhten Mengen an 4-Methyl-sulfinyl-buthyl-glucosinolaten (...) auswählt (...) Anspruch 4: Verfahren nach Anspruch 1 bei dem man weiterhin
c) [Pflanzen] mit RFLP-markern [Methode zur gendiagnose] hinsichtlich der spezifischen SI-Allelen [Markergene] durchmustert,... Anspruch 9: Genießbare Brassica-Pflanze, hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6. Anspruch 10: Genießbarer teil einer Brokkoli-Pflanze, hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6. Anspruch 11: Samen einer Brokkoli-Pflanze, hergestellt nach dem Verfahren gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6.
Das Brokkoli-Patent wird zum Testfall für die Frage der Patentierbarkeit von konventionellem Saatgut und Züchtungsmethoden. Gegen das Patent wurde Einspruch erhoben und die höchste Entscheidungsinstanz des EPA muss nun über die Rechtmäßigkeit des Patentes entscheiden. Die Pflanzenzuchtbetriebe Limagrain und Syngenta haben gegen das Patent Beschwerde eingelegt. Die Firmen argumentieren, dass dieses Patent widerrufen werden muss, da sich die Ansprüche auf „im wesentlichen biologische Verfahren“ beziehen, in anderen Worten, auf konventionelle Züchtung. „Im wesentliche biologische Verfahren“ sind laut der EU Biopatent-Richtlinie 98/44/EG und Art. 53(b) EPÜ (Europäisches Patent Übereinkommen) nicht patentierbar. Das EPA hat den Fall an die Große Beschwerdekammer verwiesen, dem höchsten Entscheidungsgremium innherhalb des EPA. Die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer wird endgültig sein und als Präzidenzfall für alle weiteren Patente auf konventionelles Saatgut gelten. Der Fall hat daher eine große Bedeutung für die Debatte um die Patentierung von Saatgut in Europa und weltweit: wird das Patent widerrufen, so wird es in Zukunft schwieriger, ähnliche Patente auf normales Saatgut zu gewähren. Es ist allerding wahrscheinlich, dass die Firmen ihre Beschwerde nur deswegen eingereicht haben, um das EPA zu zwingen, die Patentierung von konventionellem Saatgut zu bestätigen, anstatt das Patent zu widerrufen. Da Syngenta selbst ähnliche Patente eingereicht hat, besteht die Gefahr, dass das EPA und die Saatgutindustrie diesen Fall nur hochziehen, um die Monopolisierung in diesem Sektor weiter voranzutreiben. Es bedarf einer breiten öffentlichen Diskussion, um das EPA von diesem Vorgehen abzubringen. Deswegen haben eine Reihe von NGOs und Bauernorganisationen aus aller Welt einen offenen Brief an die Große Beschwerdekammer gerichtet. Diese Petition steht für weitere Unterzeichner offen. [ Unterstützen Sie uns! ] Diese Website wird über die weiteren Entwicklungen dieses wichtigen Falles berichten.
Der Fall (T 0083/05, G2/07) ist zurzeit bei der Großen Beschwerdekammer anhängig (mehr dazu). Öffentliche Anhörungen finden am 20. und 21. Juli 2010 statt. N.B.: Nachdem 2007 das Europäische Patentamt den sogenannten Brokkoli-Fall der großen Beschwerdekammer vorgelegt hatte, wurde im Mai 2008 ein weiterer Fall, der mit dem Verbot der Patentierung von „im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren“ zusammenhängt, gestartet (Art 53b des Europäischen Patentübereinkommens, EPÜ). Das Patent EP 1211926 auf Tomaten gehört dem Ministerium für Landwirtschaft in Israel. Zusammen mit dem ersten Fall des Brokkoli (G2/07) ist dies der zweite Fall (G1/08) ein Präzedenzfall für die Auslegung des Verbots der Patentierbarkeit von Pflanzen und Tieren , die aus normaler, konventioneller Zucht stammen. Siehe dazu Die SchrumpeltomateUnterschriftlisten zum herunterladen für Privatpersonen:
Hinweis: Die hier zum Download angebotenen Dokumente sind Kopien der vom Europäischen Patentamt (EPO) und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) veröffentlichten Dokumente. Rechtlich verbindlich sind nur die bei den Organsationen verfügbaren Originale. WO... Nummern sind weltweite Patentanmeldungen bei der WIPO EP... europäische Patentnummern EP...A. Europäische Patentanmeldungen EP....B1 Europäische Patentschriften, erteilte Patente EP....B2 Patentschrift nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens Aus dem juristischen Verfahren der EPO: Einspruch ist die erste Instanz Beschwerde ist die zweite Instanz Die Große Beschwerdekammer ist die höchste Kammer der EPO, ihre Entscheidungen sind endgültig. |




